Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge sind Beiträge für die erstmalige Erschließung von Wohn- und Gewerbegrundstücken nach dem Baugesetzbuch (BauGB).
Gemäß der §§ 127 ff. BauGB sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.
Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.