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Online-Antrag auf Übernahme von Schülerfahrtkosten

Grundsätzliches

Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung NRW besteht seitens der Gemeinde als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschulen, Realschule, Sekundarschule und Gymnasien). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird  - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung ein Deutschlandticket / eine Schulwegjahreskarte ausgestellt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Ascheberg besteht für die gemeindlichen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform notwendig entstehen würden.

Wenn Schülerinnen und Schüler aus Ascheberg Schulen außerhalb von Ascheberg besuchen, dann sind in der Regel die jeweiligen Schulträger zuständig.

Schülerfahrkosten werden grundsätzlich auf Antrag für ein Schuljahr bewilligt. Anträge nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende (jeweils spätestens bis zum 31.10.) entgegen.

Deutschlandtickets/Schulwegmonatstickets

Deutschlandtickets/Schulwegmonatstickets werden in der Regel kurz vor Beginn des Schuljahres (nach bewilligtem Antrag) an die Meldeanschrift der neuen Schülerinnen und Schüler geschickt. Bei Bestandsschülerinnen und -schülern wird das vorhandene Ticket für das folgende Schuljahr verlängert. Die Anspruchsvoraussetzungen werden zu jedem Schuljahr neu überprüft. Bei Verlust des Tickets, stellt die RVM Ersatz aus, hierfür wird eine Gebühr von 10,00 € für jede zu ersetzende Chipkarte von der RVM berechnet. Nach Vorab-Überweisung der Gebühr wird eine neue Karte direkt zur Schülerin/zum Schüler geschickt. Der Ersatz kann telefonisch unter Tel. 05451 9428-24 oder per E-Mail an rvm.ticket@rvm-online.de bestellt werden. Auch auf der Internetseite der RVM (www.rvm-online.de Abos & Tickets --> Abo-Service) ist die Ersatzbestellung möglich. Adressänderungen müssen immer dem Sekretariat der jeweiligen Schule gemeldet werden.

Wegstreckenentschädigung

Sofern für einzelne Schülerinnen und Schüler keine Beförderungslogistik vorhanden ist, gleichwohl die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von aktuell 0,13 Euro/km gewährt. Gleiches gilt, wenn zwar die rechtlichen Entfernungsgrenzen unterschritten sind, der Schulweg aber nachweislich als besonders gefährlich eingeschätzt wird.

Anträge auf Wegstreckenentschädigung können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also jeweils spätestens bis zum 31. Oktober) über den Antragslink im Serviceportal der Gemeinde Ascheberg gestellt werden. Die Beantragung muss für jedes Schuljahr neu erfolgen.

Fahrpläne für Schulbusse

Fahrpläne können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bus-und-bahn-im-muensterland.de oder direkt auf den Internetseiten der Verkehrsunternehmen:

www.rvm-online.de

www.veelker.de

Rechtsgrundlagen

  • § 97 Schulgesetz NRW

  • Schülerfahrkostenverordnung