Immissionsschutz
Lärm und Abgase sind für den Menschen und die Umwelt zweifellos schädlich, jedoch in der heutigen Zeit kaum zu vermeiden. Um aber die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, gibt es eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die das allgemeine menschliche Verhalten und das Benutzen von Maschinen und Geräten regeln.
Im Alltag von besonderer Bedeutung sind:
- In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
- Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
- Es ist verboten, Geräusch oder Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
- Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
- Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zweck der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von einzelnen Personen nur gelegentlich durchgeführt und zeitlich beschränkt wird und wenn dafür gesorgt wird, dass die unvermeidbaren Geruchsimmissionen nicht konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen.
- Rasenmäher dürfen, außer im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz, an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. Laubsauger und Freischneider dürfen nur in der Zeit von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr benutzt werden.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Landesimmissionsschutzgesetz NRW
- Geräte- und Maschinenlärmverordnung - 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz