Sozialhilfe nach SGB XII
Die Leistungen nach dem SGB XII, für die die Gemeinde Ascheberg zuständig ist, unterteilen sich in:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Übernahme von Bestattungskosten
Antragstellung:
Beantragung von Hilfen zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Die Beantragung erfolgt per Online-Formular:
Online-Formular öffnen
Hinweis: Sollte es Ihnen nicht möglich sein, das Online-Formular auszufüllen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit einem unserer Ansprechpartner.
Eine persönliche Vorsprache ist nur mit vorheriger Abstimmung möglich.
Bitte vereinbaren Sie über den folgenden Link einen Termin in der Sozialverwaltung:
Online-Terminanfrage
Buchstabenbereich | Ansprechpartner | Telefonnummer |
A - J | Frau Lepper | 02593 609-5017 |
K - Z | Frau Struckamp | 02593 609-5016 |
Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten
Für die Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten vereinbaren Sie bitte einen Termin mit einem unserer Ansprechpartner.
Wer kann die Übernahme von Bestattungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe beantragen?
Verpflichtete zur Übernahme von Bestattungskosten können einen entsprechenden Antrag stellen, wenn es ihnen nicht zuzumuten ist, diese zu übernehmen. Zur Klärung der Zumutbarkeit ist eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensprüfung erforderlich.
Zuständig ist grundsätzlich das Sozialamt des Sterbeortes, es sei denn, dass der Verstorbene Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten hat. Dann ist der Antrag bei dem jeweiligen Leistungsträger einzureichen.
Verpflichtet zur Kostenübernahme sind in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:
- Verpflichtete aus Vertrag
- Erben
- Fiskus als Erbe
- Beschenkte
- Unterhaltspflichtige
- Vater eines nichtehelichen Kindes
Unterlagen
- Gültiges Ausweispapier
- Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
- Nachweise von Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
- Belege über Versicherungen
- Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden.
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Rechtsgrundlagen
allgemein
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)