Grundsätzliches

Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Gemeinde als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschulen, Realschule, Sekundarschule und Gymnasien). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird  - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Gemeinde Ascheberg besteht für die gemeindlichen Schulen in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer, für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen mehr als 3,5 Kilometer beträgt. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule besuchen, werden nur die Fahrkosten übernommen, die zur nächstgelegenen Schule der gleichen Schulform notwendig entstehen würden.

Wenn Schülerinnen und Schüler aus Ascheberg Schulen außerhalb von Ascheberg besuchen, dann sind in der Regel die jeweiligen Schulträger zuständig.

Schülerfahrkosten werden grundsätzlich auf Antrag für ein Schuljahr bewilligt. Anträge nehmen die Schulsekretariate bis 3 Monate nach Schuljahresende (jeweils spätestens bis zum 31.10.) entgegen.

 Schulwegjahreskarten

Schulwegjahreskarten (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt.

Bei Verlust der Kundenkarte / Monatswertmarken bitte umgehend an das Verkehrsunternehmen wenden:

  • RVM (für Schülerinnen und Schüler aus den Orten Ascheberg, Davensberg, Herbern, Nordkirchen, Südkirchen und Capelle): Tel.: 05451 / 9428-25

  • EVG, Firma Althoff (für Schülerinnen und Schüler aus den Orten Lüdinghausen und Ottmarsbocholt): Tel.: 02591 / 4004

 

Wegstreckenentschädigung

Sofern für einzelne Schülerinnen und Schüler keine Beförderungslogistik vorhanden ist, gleichwohl die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von aktuell 0,13 Euro/km gewährt. Gleiches gilt, wenn zwar die rechtlichen Entfernungsgrenzen unterschritten sind, der Schulweg aber nachweislich als besonders gefährlich eingeschätzt wird.

Anträge auf Wegstreckenentschädigung können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schuljahresende (also jeweils spätestens bis zum 31. Oktober) über die Schulsekretariate gestellt werden.

Fahrpläne für Schulbusse

 Fahrpläne liegen in den Schulsekretariaten sowie im Rathaus der Gemeinde Ascheberg aus und können auch im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bus-und-bahn-im-muensterland.de

Rechtsgrundlagen

  • § 97 Schulgesetz NRW

  • Schülerfahrkostenverordnung