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Denkmal; Unterschutzstellung von Denkmälern


Nach § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist die Gemeinde Untere Denkmalbehörde.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von den Unteren Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster) von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

Rechtsgrundlagen allgemein

Denkmalschutzgesetz NRW

Zuständige Organisationseinheit

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Denkmal; Unterschutzstellung von Denkmälern


Nach § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist die Gemeinde Untere Denkmalbehörde.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von den Unteren Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster) von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

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