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Denkmal; Unterschutzstellung von Denkmälern
Nach § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist die Gemeinde Untere Denkmalbehörde.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von den Unteren Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster) von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Rechtsgrundlagen allgemein
Denkmalschutzgesetz NRW
Zuständige Organisationseinheit
- Bauverwaltung
Dieningstraße 7
59387 Ascheberg
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Agnes Klaas
Tel: 02593 609-6017
E-Mail: klaas@ascheberg.de
Nach § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes NRW ist die Gemeinde Untere Denkmalbehörde.
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes.
Die Denkmalliste wird von den Unteren Denkmalbehörden geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (Westfälisches Amt für Denkmalpflege, Münster) von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Rechtsgrundlagen allgemein
Denkmalschutzgesetz NRW
Denkmal https://serviceportal.ascheberg.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/256/showFrau
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