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Abmeldung des Wohnsitzes
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- und Auszug schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 13 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Melderechtsrahmengesetz
Kosten
keine.
Zuständige Organisationseinheiten
- Bürgeramt Ascheberg
Dieningstraße 7
59387 Ascheberg
E-Mail: buergeramt@ascheberg.de
- Bürgeramt Herbern
Merschstraße 20
59387 Ascheberg-Herbern
E-Mail: buergeramt@ascheberg.de
- Ordnungsverwaltung
Dieningstraße 7
59387 Ascheberg
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Anne Krebs
Tel: 02593 609-3016
E-Mail: krebs@ascheberg.de
- Frau Claudia Neuburg
Tel: 02593 609-3014
E-Mail: neuburg@ascheberg.de
- Frau Irmgard Bouma
Tel: 02593 609-3013
E-Mail: bouma@ascheberg.de
- Herr Daniel Szugat
Tel: 02593 609-3015
E-Mail: szugat@ascheberg.de
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- und Auszug schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 13 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Melderechtsrahmengesetz
keine.
https://serviceportal.ascheberg.de:443/mitarbeiter/-/egov-bis-detail/dienstleistung/212/showFrau
Anne
Krebs
Frau
Claudia
Neuburg
E.03
Frau
Irmgard
Bouma
Herr
Daniel
Szugat
E.03
Frau
Anne
Krebs
Frau
Claudia
Neuburg
E.03
Frau
Irmgard
Bouma
Herr
Daniel
Szugat
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Frau
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Claudia
Neuburg
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Frau
Irmgard
Bouma
Herr
Daniel
Szugat
E.03