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Abmeldung des Wohnsitzes


Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- und Auszug schriftlich bestätigen.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 13 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Melderechtsrahmengesetz

Kosten

keine.

Zuständige Organisationseinheiten

Es hilft Ihnen weiter

Abmeldung des Wohnsitzes


Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- und Auszug schriftlich bestätigen.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 13 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit dem Melderechtsrahmengesetz

keine.

https://serviceportal.ascheberg.de:443/mitarbeiter/-/egov-bis-detail/dienstleistung/212/show
Bürgeramt Ascheberg
Dieningstraße 7 59387 Ascheberg
Telefon 02593 609-3015

Frau

Anne

Krebs

02593 609-3016
krebs@ascheberg.de

Frau

Claudia

Neuburg

E.03

02593 609-3014
neuburg@ascheberg.de

Frau

Irmgard

Bouma

02593 609-3013
bouma@ascheberg.de

Herr

Daniel

Szugat

E.03

02593 609-3015
szugat@ascheberg.de
Bürgeramt Herbern
Merschstraße 20 59387 Ascheberg-Herbern
Telefon 02593 609-3016
Fax 02593 98783

Frau

Anne

Krebs

02593 609-3016
krebs@ascheberg.de

Frau

Claudia

Neuburg

E.03

02593 609-3014
neuburg@ascheberg.de

Frau

Irmgard

Bouma

02593 609-3013
bouma@ascheberg.de

Herr

Daniel

Szugat

E.03

02593 609-3015
szugat@ascheberg.de
Ordnungsverwaltung
Dieningstraße 7 59387 Ascheberg

Frau

Anne

Krebs

02593 609-3016
krebs@ascheberg.de

Frau

Claudia

Neuburg

E.03

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neuburg@ascheberg.de

Frau

Irmgard

Bouma

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bouma@ascheberg.de

Herr

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Szugat

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szugat@ascheberg.de