Schlagabraum-Verbrennung
Hinweis: Den Antrag auf Genehmigung eines Osterfeuers finden Sie hier: Antrag Osterfeuer |
Generell ist die Verbrennung von Schlagabraum aus dem Bereich der Forstwirtschaft sowie aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäume sowie Ufergerhölzen nicht zulässig. Die Verwertung der pflanzlichen Abfälle hat grundsätzlich über den Wertstoffhof zu erfolgen.
Die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung kann hier Ausnahmen unter besonderen Bedingungen und Auflagen zulassen.
Die Gemeinde Ascheberg hat per Allgemeinverfügung eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15. März erlassen. Diese finden Sie rechts unter Dokumente.
Sie können die Verbrennung von Schlagabraum über die o. a. Onlinedienstleistung anmelden.
Voraussetzungen
Zu beachtende Auflagen:
1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrenhungsort hinaus verhindert wird.
2. Der Verbrennungsort muss außerhalb der geschlossenen Ortschaften sowie außerhalb von Waldflächen liegen.
3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück).
4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.5. Als Mindestabstand ist einzuhalten:
a) 200 m außerhalb geschlossener Ortschaften,
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonsti-
gen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen errichtet sind,
c) 50 m zu öffentlichen Wegeflächen,
d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,
e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein. der von Schlag abraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
12. In einem Umkreis von 4 km Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.
13. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, 2.8. im Landesimmissionsschutzgesetz (lschG) oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
14. Die geplante Verbrennung ist mindestens 3 Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin der Fachgruppe 30 — Ordnungsverwaltung der Gemeinde Ascheberg unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums, der Uhrzeit des Verbrennens und der telefonischen Erreichbarkeit sowie der verantwortlichen Person unter Verwendung des Online-Formulars anzuzeigen
15. Das Verbrennen ist nur an Werktagen in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr zulässig.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 5 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 5 28 Abs. 1 KrWG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung oder Auflagen dieser Anordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (5 69 Abs. 3 KrWG).