Das seit dem 01.01.2003 gültige Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung von Hunden. Aus diesen Vorschriften des Landehundegesetzes ergeben sich praktisch vier "Gruppen" von Hunden mit verschiedenen Haltungsvoraussetzungen:
 

Kleine Hunde (unter 40 cm / 20 kg)

Nur Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten sowie innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Im "Außenbereich" besteht kein Leinenzwang.
 

Große Hunde (über 40 cm / 20 kg)

Leinenzwang wie unter Punkt 1. Eine Haltungsanzeige (d.h. eine konkrete Hundebeschreibung) mit Nachweisen ist erforderlich, und zwar:

  • Sachkundenachweis ( z.B. Bescheinigung des Tierarztes)
  • Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip 

 

Hunde bestimmter Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino-Espanol
  • Mastino-Napoletano
  • Fila-Brasiliero
  • Dogo-Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa-Inu

Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des Halters/Halterin als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall. Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen im Rahmen wie zu Punkt 2 "Große Hunde" möglich. Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen zu machen. Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig. Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich.

Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.

Gefährliche Hunde

  • Pittbull-Terrier
  • American-Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
  • oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde
Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie zu Punkt 3 "Hunde bestimmter Rassen" mit folgenden Ergänzungen:
  • Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
  • ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein  öffentliches Interesse an der Haltung bestehen
  • es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden

Alle Hunde

  • sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bitte füllen Sie hierzu den unten aufgeführten Online-Antrag zur Hundesteueranmeldung und Anzeige zur Haltung eines Hundes aus.
  • sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht
  • Leinenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsstraßen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in Grünanlagen, bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen sowie öffentlichen Gebäuden

Rechtsgrundlagen

Kosten

  1. Anmeldung eines "großen Hundes":
    Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird für die Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes eine Gebühr in Höhe von 25,- Euro erhoben.
  2. Anmeldung eines "gefährlichen Hundes" oder eines "Hundes bestimmter Rasse":
    Nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW wird eine Erlaubnisgebühr in Höhe von 100,00 Euro erhoben.

Zuständige Stelle

Ordnungsverwaltung
Dieningstraße 7
59387 Ascheberg

Ansprechpartner

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