Die Gemeinde Ascheberg betreibt in Ihrem Gebiet die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne der Satzung über die Entsorgung der Gemeinde Ascheberg, in der geltenden Fassung, sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliche Abwässer.

Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Gemeinde Ascheberg Dritter als Erfüllungshilfen bedienen. (§ 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW)

Die Gemeinde Ascheberg hat zurzeit die Firma H. Garvert GmbH & Co. KG, Garvertsweg 2, 48325 Borken, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zur Kläranlage Ascheberg zu transportieren. Vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert.

Auch sollte zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freilegen. 

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrtermin verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

Ortsrecht