Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

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Für die folgenden Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

3. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksam verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Einen Vordruck hierfür finden Sie auf dieser Seite unter "Dokumente".

Bringen Sie zur Anmeldung bitte Ihren Personalausweis/Reisepass mit. Sollten Sie nicht alleine zuziehen, so bringen Sie bitte auch die Personaldokumente der zuziehenden Personen mit.
Zusätzlich für nicht verheiratete Personen bringen Sie das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrieben mit.
Bei der Anmeldung der minderjährigen Kinder ist die Vorlage einer Geburtsurkunde bzw. des Familienbuches oder des Familienstammbuches erforderlich. Wenn nicht beide Sorgeberechtigte eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem sorgeberechtigten zum anderen wechselt, bringen Sie die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit.

Empfehlung:
Wenn Sie neben den Ausweisen den Fahrzeugschein und -brief bzw. die Zulassungsbescheinigung I und II für Ihr Fahrzeug mitbringen, kann die neue Anschrift auch gleich gegen eine Gebühr von 10,80 € eintragen werden (Änderung nur bei Umzug innerhalb des Kreises Coesfeld und Anmeldung der Hauptwohnung möglich; siehe auch Berichtigung von Fahrzeugscheinen/Zulassungsbescheinigungen Teil I)

Unterlagen

Personalausweise/Reisepässe/Kinderausweise/Kinderreisepässe, ggf. Personenstandsurkunde

Kosten

Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Fahrzeugscheinänderung 10,80 €