Nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer

  • Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigt, verändert, an einen anderen Ort verbringt oder die bisherige Nutzung ändern will,
  • in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird oder
  • bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.


Die Aufwendungen für die denkmalgerechte Instandsetzung von Baudenkmälern oder Kulturgütern können unter bestimmten Voraussetzungen (Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17.03. und 20.03.1998) steuervergünstigt in Ansatz gebracht werden. Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden auf Antrag (s. unter Formulare) von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt.

Rechtsgrundlagen allgemein

Denkmalschutzgesetz NRW

Zuständige Stelle

Bauverwaltung
Dieningstraße 7
59387 Ascheberg

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