Sie sind nach der Geburt Ihres Kindes verpflichtet, diese Geburt innerhalb einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind tatsächlich geboren ist. Fast alle Kinder werden heutzutage in Krankenhäusern geboren (es gibt nur noch wenige Hausgeburten), so dass die Geburt des Kindes bei dem Standesamt anzuzeigen ist, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat.

Grundsätzlich ist der Vater (wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist) zur Anzeige verpflichtet. Die Krankenhausverwaltung bzw. die Hebamme stellt hierfür eine Geburtsanzeige oder -bescheinigung aus, die Sie mit den unten genannten Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen. Viele Krankenhausverwaltungen bieten aber den Service, die Geburtsanzeige selbst vorzunehmen, so dass sich die Eltern hierum nicht kümmern müssen und lediglich das Familien-Stammbuch bzw. die weiteren Unterlagen im Krankenhaus abgeben müssen. Bitte informieren Sie sich bei der Krankenhausverwaltung hierüber.

Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie folgende Unterlagen ausgehändigt:

  • eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
  • eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
  • eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenpflichtig)
  • eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
  • eine Geburtsbescheinigung für Kindergeldantrag (gebührenfrei)
  • eine Geburtsbescheinigung für Elterngeldantrag (gebührenfrei).

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.

Besonderheiten

Gerade im Bereich des Personenstandsrechts bestehen viele Besonderheiten. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig und ausführlich beim zuständigen Standesamt zu informieren.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Personenstandsgesetz und -verordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterlagen

Nachweis über die Geburt

  • Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Hebamme

Nachweise zur Person und zur Staatsangehörigkeit der Eltern

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Staatsangehörigkeitsurkunde

Nachweise zum Personenstand der Eltern

  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheurkunde der Eltern (hier reicht in der Regel das Familien-Stammbuch aus) oder
  • Geburtsurkunde der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
  • Geburtsurkunde des Vaters, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hat (diese Anerkennung ist ebenfalls vorzulegen).

Erklärung zur Namensbestimmung

  • Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familiennamen)

Die aufgeführten Unterlagen sind für alle Fälle von Geburten im Bundesgebiet vorzulegen. Es kann jedoch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein, wenn z. B. die Eltern ausländische Staatsangehörige sind oder die Eltern zwar nicht miteinander, aber dennoch verheiratet sind. Bitte informieren Sie sich hierüber beim zuständigen Standesamt.

 

 

Kosten

  • 10,00 € für die Geburtsurkunde bzw. für die "internationale" Geburtsurkunde
  • 5,00 € für jede weitere Ausfertigung der Urkunde