Wer den selbstständigen Betrieb eines bestehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt bei der Verlegung bzw. der Aufgabe des Betriebes.

Bei der Gewerbeanzeige ist der Personalausweis oder der Reisepass, bei Ausländern eine Meldebescheinigung des Wohnsitzes mitzubringen. Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- oder Versteigerungsgewerbe, Automatenaufsteller) oder ein Handwerk betreiben wollen oder Ausländer sind, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen oder nachzuweisen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung erteilt ist. Der Beginn des erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung ist unzulässig.

Es empfiehlt sich - je nach Gewerbe - Vorabinformationen einzuholen bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer.

Ein Gewerbe können Sie online im Wirtschafts-Service-Portal.NRW an-, ab- oder ummelden unter:
Wirtschafts-Service-Portal.NRW

Rechtsgrundlagen

§ 14 Gewerbeordnung (GewO)

Kosten

Die Gebühr für Gewerbean- oder -ummeldungen beträgt 26,00 €.
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.