Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Ein wesentliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit zu unterstützen. Gemäß § 1 Abs. 2 SGB II soll die Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten sowie der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gestärkt und dazu beigetragen werden, dass der Lebensunterhalt künftig wieder unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.

Grundsatz des Forderns

Das Hauptaugenmerk ist dabei auf die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit und somit den Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Das Ausschöpfen aller Möglichkeiten umfasst die Pflicht, aktiv durch Arbeitsaufnahme mitzuwirken und an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. 

Grundsatz des Förderns

Nach dem Grundsatz des Förderns (§ 14 SGB II) werden die Betroffenen dabei umfassend von ihrem persönlichen Ansprechpartner  (Fallmanager) unterstützt. Der persönliche Ansprechpartner ist zuständig für die individuelle Beratung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und ihre Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit.

Die Unterstützung beinhaltet Beratungsleistungen sowie unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen, z.B. 

  • Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer Arbeit (z.B. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, Bewerbungskosten)
  • Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse)
  • Förderung der Berufsausbildung
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Kommunale Eingliederungsleistungen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung

Kooperationsplan

Mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person wird gemeinsam ein Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan) erstellt. In diesem werden das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung festgehalten.

Grundlage bildet die Potenzialanalyse, in der die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festgestellt werden

Im Kooperationsplan soll u.a. bestimmt werden, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit die leistungsberechtigte Person erhält, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen, in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.

Es wird regelmäßig überprüft, ob die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen eingehalten werden.

 

Ortsabwesenheit

Als Leistungsberechtigte(r) nach dem SGB II müssen Sie für das Jobcenter erreichbar sein. Leistungsberechtigte sind erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich aufhalten und Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen können. Es reicht nicht aus, nur telefonisch erreichbar zu sein.

Eine unerlaubte Abwesenheit von Ihrem Wohnort kann zum Wegfall und zur Rückforderung des Bürgergelds führen.

Die Regelungen zur Erreichbarkeit (§ 7b SGB II) gelten für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren, sofern sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Pro Kalenderjahr können Sie sich 21 Kalendertage außerhalb des Nahbereichs aufhalten und weiterhin Geld vom Jobcenter erhalten. Dafür müssen Sie vorher die Genehmigung des Jobcenters einholen.

Voraussetzung für die Zustimmung zur Ortsabwesenheit ist grundsätzlich, dass zu dieser Zeit die Vermittlung nicht beeinträchtigt wird. Wenn durch die Abwesenheit die Gefahr besteht, dass die berufliche Eingliederung beeinträchtigt oder gefährdet wird, kann der Ortsabwesenheit nicht zugestimmt werden.

Sie können geplante Ortsabwesenheiten online beantragen: